stets Genüge getan (vergleiche Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, ZBl 2006 S. 91 f.). Das historische Auslegungselement spricht dafür, dass der Gesetzgeber die spezialgesetzlich vorgesehene abweichende Zuständigkeit bei Rechtsverweigerungen (wie auf Bundesebene bis zum 31.12.2006, vergleiche auch E. 1b hh hievor) beibehalten wollte. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, in Sachen Rechtsverweigerung durchwegs die Zuständigkeiten des ordentlichen Rechtsmittelwegs vorzusehen, hätte er Art. 83 VRPV aufheben und wie der Bund und die Kantone Nidwalden und Luzern das Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend ändern können.