Anders als beispielsweise der Kanton Luzern, welcher für die Verweigerung von Verfügungen bloss die Aufsichtsbeschwerde vorsah (Botschaft des Regierungsrates a.a.O., S. 18), war im Kanton Uri mit der Möglichkeit, wegen Rechtsverweigerung an den Regierungsrat zu gelangen und dessen Entscheid an das Obergericht weiterzuziehen, der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) stets Genüge getan (vergleiche Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, ZBl 2006 S. 91 f.).