Rechtsmittel und nicht eine «blosse» Aufsichtsbeschwerde handle und Entscheide des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz auch in Rechtsverweigerungsangelegenheiten nach dem ordentlichen Rechtsmittelweg beim Obergericht anfechtbar waren und sind (Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV; vergleiche auch Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 04.12.2007 a.a.O., S. 4). Anders als beispielsweise der Kanton Luzern, welcher für die Verweigerung von Verfügungen bloss die Aufsichtsbeschwerde vorsah (Botschaft des Regierungsrates a.a.