128 Abs. 4 VRG-LU. Anders als der Bund und die Kantone Nidwalden und Luzern hat der Kanton Uri im Rahmen der Umsetzung der neuen Bundesrechtspflege darauf verzichtet, sein „Mischsystem“ mit expliziter Beschwerdemöglichkeit an die Aufsichtsbehörde und Fiktion des Anfechtungsobjektes aufzugeben (vergleiche Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 04.12.2007 an den Landrat zur Umsetzung der neuen Bundesrechtspflege im Kanton Uri).