111 Abs. 1 Ziff. 1 VRG-NW (in der Fassung bis 31.12.2015) vorsah, dass bei unberechtigter Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung Aufsichtsbeschwerde erhoben werden könne. Im Kanton Luzern besteht seit dem 1. Januar 2009 die Möglichkeit, gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 128 Abs. 4 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG-LU, SRL 40]; Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 27.11.2007, B 34, S. 18).