70 VwVG wurde aufgehoben und durch Art. 46a ersetzt, welcher die Möglichkeit vorsieht, wegen Verweigerns einer anfechtbaren Verfügung an die (ordentliche) Beschwerdeinstanz zu gelangen (BBl 2001 S. 4408; vergleiche oben E. 1b ff). Ähnliche Wege gingen der Kanton Nidwalden und der Kanton Luzern: Seit 1. Januar 2016 gilt Art. 69a des nidwaldnischen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VRG-NW, Nidwaldner Gesetzessammlung 265.1), wonach Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen mit dem gegen den Entscheid zulässigen Rechtsmittel angefochten werden können, wogegen Art. 111 Abs. 1 Ziff.