ii) Was die Entstehungsgeschichte der Norm, mithin das historische Auslegungselement, betrifft, ist zu beachten, dass Art. 83 Abs. 1 VRPV der Rechtsordnung nachgebildet ist, wie sie im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes bis 1. Januar 2007 galt. So sah Art. 70 VwVG unter der Marginalie „Besondere Beschwerdearten“ vor, dass gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde geführt werden könne. Mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde die Zuständigkeit in Sachen Rechtsverweigerung geändert: Der bisherige Art. 70 VwVG wurde aufgehoben und durch Art.