Auch wenn für die Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensregeln gelten, so schliesst dies nicht aus, dass – wie betreffend Zuständigkeit der Fall – spezialgesetzlich Abweichendes festgelegt wird (vergleiche E. 1b ff hievor). Das systematische Auslegungselement legt daher nahe, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Erlass einer Verfügung verlangt wird und sich die vorgesetzte Behörde im Sinne einer Aufsichtsbehörde klar ermitteln lässt (im konkreten Fall ist klarerweise der Regierungsrat Aufsichtsbehörde), die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde und nicht die Rechtsmittelbehörde zu richten ist.