83 Abs. 1 VRPV. Letztere legt insoweit die Zuständigkeit für die Behandlung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde abweichend von allgemeinen Grundsätzen fest und überträgt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Auch wenn für die Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensregeln gelten, so schliesst dies nicht aus, dass – wie betreffend Zuständigkeit der Fall – spezialgesetzlich Abweichendes festgelegt wird (vergleiche E. 1b ff hievor).