O., Rz. 183). So trifft zwar zu, dass personalrechtliche Verfügungen gemäss ausdrücklicher Vorschrift von Art. 71 Abs. 2 PV direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht anfechtbar sind. Für den unrechtmässigen Nichterlass einer solchen Verfügung gilt aber eben nicht die allgemeine Verfahrensordnung, welche darin bestünde, dass aufgrund der Fiktion in Art. 3 Abs. 2 VRPV die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht gegeben ist, sondern die Spezialvorschrift von Art. 83 Abs. 1 VRPV.