hh) In systematischer Hinsicht fällt auf, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 83 VRPV im 5. Kapitel unter „Besondere Rechtsmittel“ aufgeführt ist. Ob die Rechtsverweigerungsbeschwerde tatsächlich ein Rechtsmittel besonderer Art ist, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Aus der Systematik ergibt sich aber klar, dass Art. 83 VRPV für den Bereich der Rechtsverweigerung als lex specialis zu werten ist und als solche den allgemeinen Vorschriften der VRPV grundsätzlich vorgeht (vergleiche BGE 8C_655/2017 vom 03.07.2018 E. 4.2 zur Publikation bestimmt; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 183).