Andererseits ist gemäss Art. 3 Abs. 2 VRPV das Verweigern einer Verfügung dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt, womit die unrechtmässige Verweigerung einer Verfügung bei derjenigen Instanz geltend gemacht werden kann, die auch für die Behandlung der Beschwerde zuständig wäre, falls die Verfügung erlassen worden wäre, mithin bei der ordentlichen Rechtsmittelinstanz. Im konkreten Fall ist Aufsichtsbehörde der Regierungsrat, Rechtsmittelbehörde aber das Obergericht (E. 1b dd hievor; siehe zum Problem, dass die Rechtsmittelbehörde und die Aufsichtsbehörde nicht deckungleich sind: Fritz Gygi, a.a.O., S. 226).