gg) Die Situation im Kanton Uri ist insofern klärungsbedürftig, als dass im Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons (der VRPV) die oben genannten zwei Varianten beide enthalten sind und die Bestimmungen – zumindest nach dem Wortlaut – für ein und denselben Fall Zuständigkeiten bei gleichzeitig zwei unterschiedlichen Behörden begründen können. Dies deshalb, weil die Aufsichtsbehörde und die ordentliche Rechtsmittelbehörde nicht zwingend deckungsgleich sind. So ist gemäss expliziter Vorschrift von Art. 83 Abs. 1 VRPV bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen, wenn die unrechtmässige Verweigerung einer Verfügung gerügt wird. Andererseits ist gemäss Art. 3 Abs. 2 VRPV