die Rechtsverweigerungsbeschwerde müsse grundsätzlich dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle Beschwerden nach BGG (BGE 2C_543/2016 vom 18.08.2016 E. 2.1, 5A_393/2012 vom 13.08.2012 E. 1.2). Das bedeutet aber nicht, dass es ausgeschlossen wäre, für die Rechtsverweigerungsbeschwerde spezialgesetzlich ausdrücklich abweichende Vorschriften vorzusehen und bei der Auslegung dieser Vorschriften dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die zu überprüfenden Streitfragen bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde eingeschränkt sind (vergleiche E. 1b ee hievor).