49 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG, BSG 155.21]: „Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.“). Bei beiden Varianten ist das Ergebnis, dass der ordentliche Rechtsmittelweg offensteht und insoweit für Rechtsverweigerungsbeschwerden – abgesehen von der Frage des Anfechtungsobjekts – grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere auch mit Bezug auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen, gelten (so bereits Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 24.11.2017, a.a.O., S. 121 mit Hinweisen; vergleiche auch Uhlmann/Wälle-Bär, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl.