Verbreitet ist es deshalb, dass die Verfahrensgesetzgebung das Anfechtungsobjekt fingiert und entweder expressis verbis vorsieht, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung beziehungsweise eines anfechtbaren Entscheides Beschwerde geführt werden kann (so zum Beispiel Art. 46a VwVG; Art. 94 BGG) oder dass das Verweigern einer Verfügung einer tatsächlich erlassenen Verfügung gleichgestellt wird (so etwa Art. 49 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG, BSG 155.21]: „Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.“).