ff) Wird Rechtsverweigerung geltend gemacht, fehlt es naturgemäss an einer Verfügung und damit an einem Anfechtungsobjekt, was üblicherweise Voraussetzung ist, damit ein Rechtsmittel überhaupt ergriffen werden kann (vergleiche BVR 2009 S. 458 ff.; Markus Müller, a.a.O., S. 135 f.). Verbreitet ist es deshalb, dass die Verfahrensgesetzgebung das Anfechtungsobjekt fingiert und entweder expressis verbis vorsieht, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung beziehungsweise eines anfechtbaren Entscheides Beschwerde geführt werden kann (so zum Beispiel Art.