, Zürich 2016, Rz. 1136). Rechtsmittel unterscheiden sich insoweit von formlosen Rechtsbehelfen wie der Aufsichtsbeschwerde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1137). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hat zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 07.08.2013, A-36/2013, E. 2.3). Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht, nämlich die Frage, ob beziehungsweise wann behördliches Handeln angezeigt ist, das heisst, ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird.