Aufgrund des Wortlautes der Bestimmungen kommen demnach gleichzeitig zwei Instanzen als Beschwerdeinstanz infrage. Da die Zuständigkeit alleine bei einer Instanz liegen soll (E. 1b bb), ist nachfolgend auf die im Entscheid OG V 17 33 nicht geprüfte Frage des Verhältnisses von Art. 83 Abs. 1 VRPV zu Art. 54 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VRPV näher einzugehen.