die Bedingungen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat grundsätzlich erfüllt. Indes ist gleichzeitig zuzugestehen, dass auch die Bedingungen für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht grundsätzlich als erfüllt angesehen werden könnten, nachdem personalrechtliche Verfügungen direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar sind (Art. 71 Abs. 2 PV), das Verweigern einer Verfügung ebenfalls als Verfügung gilt (Art. 3 Abs. 2 VRPV) und der Erlass einer ebensolchen personalrechtlichen Verfügung verlangt wird.