Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 VRPV lässt sich auch vertreten, dass sich in einem solchen Fall je nach Konstellation eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde dennoch ergeben könnte. Das zeigt nicht zuletzt der vorliegende Fall: Verlangt wird der Erlass einer Verfügung, wogegen gemäss ausdrücklicher Vorschrift von Art. 83 Abs. 1 VRPV bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann.