54 VRPV ergeben, weswegen das Obergericht seine Zuständigkeit in OG V 17 33 auch nur gestützt auf diese Bestimmungen geprüft (und mangels Letztinstanzlichkeit der dort betroffenen Verfügung) verneint hatte. Der Schluss des Regierungsrates, der Umstand, dass beim Obergericht jedenfalls nur bei diesem anfechtbare Verfügungen (und andere von vorneherein nicht) als verweigert gerügt werden können, führe umgekehrt dazu, dass das Obergericht stets zuständig sei, solange es nur um eine bei ihm anfechtbare Verfügung gehe, ist denn auch keineswegs zwingend. Mit Blick auf den Wortlaut von Art.