Die Bestimmung ist primär auf die Hierarchie innerhalb der Verwaltung zugeschnitten, was auch der Verweis auf die Bestimmungen der Verwaltungsbeschwerde verdeutlicht. Die Zuständigkeit des Obergerichts kann sich für Rechtsverweigerungsbeschwerden vielmehr grundsätzlich nur aus Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 VRPV ergeben, weswegen das Obergericht seine Zuständigkeit in OG V 17 33 auch nur gestützt auf diese Bestimmungen geprüft (und mangels Letztinstanzlichkeit der dort betroffenen Verfügung) verneint hatte.