Namentlich hat es sich zum Verhältnis von Art. 83 Abs. 1 VRPV zu Art. 54 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VRPV nicht geäussert. Das hat es schon deshalb nicht, weil Art. 83 Abs. 1 VRPV für eine beim Obergericht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde kaum je (und so auch in OG V 17 33 nicht) als einschlägige Zuständigkeitsvorschrift herangezogen werden könnte, nachdem kaum Fälle denkbar sind, in welchen das Obergericht gegenüber Verwaltungsbehörden Aufsichtsbehörde wäre. Die Bestimmung ist primär auf die Hierarchie innerhalb der Verwaltung zugeschnitten, was auch der Verweis auf die Bestimmungen der Verwaltungsbeschwerde verdeutlicht.