Dort hat das Obergericht lediglich entschieden, dass es für die Behandlung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde jedenfalls nur dann zuständig sein kann, wenn es sich bei der als verweigert gerügten Verfügung um eine beim Obergericht anfechtbare Verfügung handelt, was bei einer erstinstanzlichen Verfügung eines kantonalen Amtes offensichtlich nicht der Fall war. Das Obergericht hat sich allerdings nicht dazu geäussert, ob im Falle, dass eine beim Obergericht anfechtbare Verfügung als verweigert gerügt wird, dieses ausschliesslich und stets direkt für die Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist. Namentlich hat es sich zum Verhältnis von Art.