Aus dem zitierten Entscheid geht der vom Regierungsrat gezogene Schluss allerdings in dieser Weise nicht hervor. Dort hat das Obergericht lediglich entschieden, dass es für die Behandlung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde jedenfalls nur dann zuständig sein kann, wenn es sich bei der als verweigert gerügten Verfügung um eine beim Obergericht anfechtbare Verfügung handelt, was bei einer erstinstanzlichen Verfügung eines kantonalen Amtes offensichtlich nicht der Fall war.