Art. 3 Abs. 2 VRPV alleine das Obergericht für die Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist, soweit es sich bei der als verweigert gerügten Verfügung um eine beim Obergericht anfechtbare Verfügung handelt. Aus dem zitierten Entscheid geht der vom Regierungsrat gezogene Schluss allerdings in dieser Weise nicht hervor.