54 VRPV grundsätzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung an das Obergericht geführt werden, wenn der Erlass einer letztinstanzlichen Verfügung unrechtmässig verweigert wird. Der Regierungsrat versteht das Verhältnis der Bestimmungen mit Bezugnahme auf den vorstehend zitierten Entscheid OG V 17 33 so, dass gestützt auf Art. 54 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VRPV alleine das Obergericht für die Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist, soweit es sich bei der als verweigert gerügten Verfügung um eine beim Obergericht anfechtbare Verfügung handelt.