dd) Die Überweisung der vorliegenden Beschwerde durch den Regierungsrat wirft die Frage auf, in welchem Verhältnis Art. 83 Abs. 1 VRPV zu Art. 54 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VRPV steht. Während Art. 83 Abs. 1 VRPV bei unrechtmässiger Verweigerung einer Verfügung die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde vorsieht, kann gestützt auf die Fiktion von Art. 3 Abs. 2 VRPV gemäss Art. 54 VRPV grundsätzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung an das Obergericht geführt werden, wenn der Erlass einer letztinstanzlichen Verfügung unrechtmässig verweigert wird.