weil der Erlass einer personalrechtlichen Verfügung verlangt werde. Personalrechtliche Verfügungen seien gemäss Art. 71 Abs. 2 Personalverordnung (PV, RB 2.4211) direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar, weshalb die Verweigerung einer solchen Verfügung ebenfalls direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht geltend zu machen sei.