Obergericht anfechtbare, mithin letztinstanzliche Verfügung handle (a.a.O. S. 121 E. 1c). Im genannten Fall gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht und rügte die Verweigerung einer erstinstanzlichen Verfügung eines kantonalen Amtes. Da die Verfügung nicht letztinstanzlich und damit beim Obergericht nicht anfechtbar war, trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber der Aufsichtsbehörde (dem Regierungsrat des Kantons Uri). Der Regierungsrat nimmt in seinem Überweisungsschreiben vom 13. Juli 2018 auf den Entscheid OG V 17 33 Bezug und erachtet sich in der vorliegenden Beschwerdesache als unzuständig,