in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 17 S. 122 E. 2 mit Hinweisen). Im zitierten Entscheid OG V 17 33 hat das Obergericht erkannt, das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung gelte gemäss Art. 3 Abs. 2 VRPV ebenfalls als Verfügung, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht nichts anderes sei als eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine – wenn auch fingierte – Verfügung. Da die allgemeinen Verfahrensregeln der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelten würden, könne eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht deshalb nur erhoben werden, wenn es sich bei der als verweigert gerügten Verfügung um eine beim