Die Zuständigkeiten im Verwaltungsrecht sind in der Regel so konzipiert, dass in einer Streitsache jeweils nur eine einzige Behörde zuständig ist (vergleiche statt vieler die Kaskade im SVG-Bereich, die darauf abzielt, ausschliesslich eine Behörde als zuständig zu erklären, wobei die einmal begründete Zuständigkeit sogar beibehalten wird, wenn die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens ändern: BGE 1C_482/2015 vom 15.03.2016 E. 3.1). Ohne ausdrückliche anderslautende gesetzliche Vorschrift ist im Interesse der Rechtssicherheit daher davon