Obwohl dem Verwaltungsrecht alternative Zuständigkeiten nicht gänzlich fremd sind (vergleiche Art. 73 Abs. 3 BVG), so sind sie doch die grosse Ausnahme. Die Zuständigkeiten im Verwaltungsrecht sind in der Regel so konzipiert, dass in einer Streitsache jeweils nur eine einzige Behörde zuständig ist (vergleiche statt vieler die Kaskade im SVG-Bereich, die darauf abzielt, ausschliesslich eine Behörde als zuständig zu erklären, wobei die einmal begründete Zuständigkeit sogar beibehalten wird, wenn die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens ändern: BGE 1C_482/2015 vom 15.03.2016 E. 3.1).