Eine Bejahung der Zuständigkeit setzt voraus, dass diese kumulativ in örtlicher, sachlicher und funktioneller Hinsicht gegeben ist. Fehlt es an der Zuständigkeit kann die angerufene Instanz die Sache nicht materiell behandeln (vergleiche Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 469 f.). Obwohl dem Verwaltungsrecht alternative Zuständigkeiten nicht gänzlich fremd sind (vergleiche Art. 73 Abs. 3 BVG), so sind sie doch die grosse Ausnahme.