b) Die Beschwerdeführerin richtete ihre Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Uri. Dieser hielt sich in der Folge für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig und überwies die Sache dem Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit des Obergerichts gegeben ist.