Kantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 54, Art. 83 Abs. 1 VRPV. Rechtsverweigerung. Zuständigkeit. Art. 83 Abs. 1 VRPV legt als lex specialis die Zuständigkeit für die Behandlung von Rechtsverweigerungsbeschwerden abweichend von allgemeinen Grundsätzen fest und überträgt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. In Fällen, in welchen der Erlass einer Verfügung verlangt wird und sich die vorgesetzte Behörde im Sinne einer Aufsichtsbehörde klar ermitteln lässt, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde daher an die Aufsichtsbehörde und nicht die Rechtsmittelbehörde zu richten. Obergericht, 17. August 2018, OG V 18 30 Sachverhalt: Aus den Erwägungen: