{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-08-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-30_2018-08-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15404", "Checksum": "b8c2a86930f2ef6521348d36906b386e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.08.2018 2018_OG V 18 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 54, Art. 83 Abs. 1 VRPV: "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:10", "Checksum": "ffbf013eb6544eb5b89ebaa22a652618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.08.2018 2018_OG V 18 30\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 54, Art. 83 Abs. 1 VRPV: \n\n jj) Näher zu untersuchen ist schliesslich der Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 1\nVRPV. Dazu ist die Rechtsmittelordnung in der VRPV näher zu betrachten. Die VRPV ist\ndem Grundsatz verpflichtet, dass ein verwaltungsinternes und ein verwaltungsexternes,\nsprich gerichtliches, Rechtsmittel zur Verfügung steht (Bericht und Antrag des\nRegierungsrats vom 16.02.1994 an den Landrat zur Verordnung über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRPV], S. 10). Diesem Grundsatz folgend, sieht die VRPV gegen\nVerfügungen unterer Verwaltungsbehörden die Verwaltungsbeschwerde an den\nRegierungsrat (Art. 44 Abs. 1 VRPV) und gegen dessen Entscheide die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht vor (Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV). Gegen\nVerfügungen anderer Behörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig, wenn\ndies ausdrücklich so vorgesehen ist (Art. 54 Abs. 2 lit. b VRPV). Eine ausdrückliche\nabweichende Vorschrift ist der vorerwähnte Art. 71 Abs. 2 PV, wonach personalrechtliche\nVerfügungen direkt beim Obergericht anfechtbar sind. Für den Nichterlass einer solchen\nVerfügung besteht indessen gerade keine ausdrückliche, sondern höchstens eine über Art. 3\nAbs. 2 i.V.m. Art. 54 VRPV hergeleitete abweichende Vorschrift. Dem steht Art. 83 Abs. 1\nVRPV gegenüber, in welchem für den unrechtmässigen Nichterlass einer Verfügung die\nZuständigkeit gerade abweichend festgelegt wird (oben E. 1b hh). In Abs. 2 wird ferner\nfestgehalten, dass sinngemäss die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die\nallgemeinen Verfahrensbestimmungen anzuwenden seien. Sinn und Zweck von Art. 83\nVRPV ist es offensichtlich, in Sachen Rechtsverweigerung gerade den zweistufigen\nRechtsmittelweg sicherzustellen. Das wird nicht zuletzt durch die Bezugnahme auf die\nVorschriften der Verwaltungsbeschwerde (mithin die Beschwerde an die erste\nBeschwerdeinstanz) evident. So fehlt es nicht nur an einer expliziten Vorschrift, welche das\nObergericht in Sachen Rechtsverweigerung einer unteren Verwaltungsbehörde direkt\nzuständig bezeichnen würde, es liegt vielmehr gerade eine ausdrückliche Vorschrift vor,\nwelche den zweistufigen Rechtsmittelweg nahelegt. Fehlt nicht nur eine ausdrückliche\nabweichende Vorschrift, sondern besteht gerade eine solche, welche den Grundsatz des\nzweistufigen Rechtsmittelwegs nahelegt, so muss dem Grundsatz des zweistufigen\nRechtsmittelwegs umso mehr der Vorrang eingeräumt werden. Das teleologische\nAuslegungselement muss demnach wie das systematische zur Annahme führen, dass die\nRechtsverweigerungsbeschwerde zuerst an die Aufsichtsbehörde zu richten ist. Zu\nberücksichtigen ist schliesslich, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde zwar ein\nordentliches Rechtsmittel ist, die zu untersuchende Fragestellung aber doch der Natur\ndieses Rechtsmittels gemäss eingeschränkt ist. Gegenstand der Überprüfung bildet einzig\ndie formale Streitfrage, ob beziehungsweise wann behördliches Handeln angezeigt ist\n(vergleiche E. 1b ee hievor). Auch wenn es sich bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde\nnicht um eine blosse Aufsichtsbeschwerde handelt, so hat die Fragestellung doch einen\ngewissen aufsichtsrechtlichen Charakter (vergleiche hierzu: BGE 136 II 382 E. 2;\nCavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1214). Im Rahmen der Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften\nist dieser Umstand zu beachten, sodass auch dieser Aspekt dafür spricht, der\nAufsichtsbehörde den Vorrang einzuräumen.\n\nkk) Die Ausführungen haben gezeigt, dass, abgesehen vom Wortlaut, sämtliche\nAuslegungselemente dafür sprechen, in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Erlass\neiner Verfügung verlangt wird und sich die vorgesetzte Behörde im Sinne einer\nAufsichtsbehörde klar ermitteln lässt, die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die\nAufsichtsbehörde und nicht die Rechtsmittelbehörde zu richten ist. Das Verhältnis von Art. 83\nAbs. 1 VRPV zu Art. 54 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VRPV ist in diesem Sinne zu präzisieren.\n\nc) Zusammenfassend ergibt sich, dass alleine der Regierungsrat des Kantons Uri\nfür die Behandlung der eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist. Dem\nObergericht fehlt es an der funktionellen Zuständigkeit, weshalb auf die\nRechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten und die Sache dem Regierungsrat des\nKantons Uri zur weiteren Behandlung zu überweisen ist (Art. 5 Abs. 2 VRPV).\n"}