{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-08-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-30_2018-08-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15404", "Checksum": "b8c2a86930f2ef6521348d36906b386e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.08.2018 2018_OG V 18 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. 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Mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde die Zuständigkeit in\nSachen Rechtsverweigerung geändert: Der bisherige Art. 70 VwVG wurde aufgehoben und\ndurch Art. 46a ersetzt, welcher die Möglichkeit vorsieht, wegen Verweigerns einer\nanfechtbaren Verfügung an die (ordentliche) Beschwerdeinstanz zu gelangen (BBl 2001 S.\n4408; vergleiche oben E. 1b ff). Ähnliche Wege gingen der Kanton Nidwalden und der\nKanton Luzern: Seit 1. Januar 2016 gilt Art. 69a des nidwaldnischen Gesetzes über das\nVerwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VRG-NW, Nidwaldner\nGesetzessammlung 265.1), wonach Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen mit\ndem gegen den Entscheid zulässigen Rechtsmittel angefochten werden können, wogegen\nArt. 111 Abs. 1 Ziff. 1 VRG-NW (in der Fassung bis 31.12.2015) vorsah, dass bei\nunberechtigter Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung Aufsichtsbeschwerde\nerhoben werden könne. Im Kanton Luzern besteht seit dem 1. Januar 2009 die Möglichkeit,\ngegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides das\ngegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 128 Abs. 4 Gesetz über\ndie Verwaltungsrechtspflege [VRG-LU, SRL 40]; Botschaft des Regierungsrates an den\nGrossen Rat vom 27.11.2007, B 34, S. 18). Weiterhin besteht daneben die Möglichkeit\nwegen unberechtigten Verweigerns oder Verzögerns einer Amtshandlung\nAufsichtsbeschwerde zu erheben (Art. 180 Abs. 2 lit. b VRG-LU). Letztere\nBeschwerdemöglichkeit wird ausdrücklich als „Aufsichtsbeschwerde“ bezeichnet und\nunterscheidet sich mithin vom formellen Rechtsmittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde\ngemäss Art. 128 Abs. 4 VRG-LU. Anders als der Bund und die Kantone Nidwalden und\nLuzern hat der Kanton Uri im Rahmen der Umsetzung der neuen Bundesrechtspflege darauf\nverzichtet, sein „Mischsystem“ mit expliziter Beschwerdemöglichkeit an die Aufsichtsbehörde\nund Fiktion des Anfechtungsobjektes aufzugeben (vergleiche Bericht und Antrag des\nRegierungsrats vom 04.12.2007 an den Landrat zur Umsetzung der neuen\nBundesrechtspflege im Kanton Uri). Dazu bestand insoweit auch kein Handlungsbedarf,\nnachdem der Gesetzgeber des Kantons Uri und die dazu ergangene Rechtsprechung seit je\nbetonten, dass es sich bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde um ein formelles\nRechtsmittel und nicht eine «blosse» Aufsichtsbeschwerde handle und Entscheide des\nRegierungsrates als Beschwerdeinstanz auch in Rechtsverweigerungsangelegenheiten nach\ndem ordentlichen Rechtsmittelweg beim Obergericht anfechtbar waren und sind (Art. 54 Abs.\n2 lit. a VRPV; vergleiche auch Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 04.12.2007\na.a.O., S. 4). Anders als beispielsweise der Kanton Luzern, welcher für die Verweigerung\nvon Verfügungen bloss die Aufsichtsbeschwerde vorsah (Botschaft des Regierungsrates\na.a.O., S. 18), war im Kanton Uri mit der Möglichkeit, wegen Rechtsverweigerung an den\nRegierungsrat zu gelangen und dessen Entscheid an das Obergericht weiterzuziehen, der\nRechtsweggarantie (Art. 29a BV) stets Genüge getan (vergleiche Esther Tophinke,\nBedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, ZBl\n2006 S. 91 f.). Das historische Auslegungselement spricht dafür, dass der Gesetzgeber die\nspezialgesetzlich vorgesehene abweichende Zuständigkeit bei Rechtsverweigerungen (wie\nauf Bundesebene bis zum 31.12.2006, vergleiche auch E. 1b hh hievor) beibehalten wollte.\nHätte der Gesetzgeber beabsichtigt, in Sachen Rechtsverweigerung durchwegs die\nZuständigkeiten des ordentlichen Rechtsmittelwegs vorzusehen, hätte er Art. 83 VRPV\naufheben und wie der Bund und die Kantone Nidwalden und Luzern das\nVerwaltungsverfahrensgesetz entsprechend ändern können. Das ist aber, wie gezeigt, nicht\npassiert.\n\n"}