{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-08-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-30_2018-08-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15404", "Checksum": "b8c2a86930f2ef6521348d36906b386e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.08.2018 2018_OG V 18 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 54, Art. 83 Abs. 1 VRPV: "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:10", "Checksum": "ffbf013eb6544eb5b89ebaa22a652618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.08.2018 2018_OG V 18 30\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 54, Art. 83 Abs. 1 VRPV: \n\n hh) In systematischer Hinsicht fällt auf, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde\ngemäss Art. 83 VRPV im 5. Kapitel unter „Besondere Rechtsmittel“ aufgeführt ist. Ob die\nRechtsverweigerungsbeschwerde tatsächlich ein Rechtsmittel besonderer Art ist, kann im\nvorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Aus der Systematik ergibt sich aber klar, dass\nArt. 83 VRPV für den Bereich der Rechtsverweigerung als lex specialis zu werten ist und als\nsolche den allgemeinen Vorschriften der VRPV grundsätzlich vorgeht (vergleiche BGE\n8C_655/2017 vom 03.07.2018 E. 4.2 zur Publikation bestimmt; Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., Rz. 183). So trifft zwar zu, dass personalrechtliche Verfügungen gemäss\nausdrücklicher Vorschrift von Art. 71 Abs. 2 PV direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an\ndas Obergericht anfechtbar sind. Für den unrechtmässigen Nichterlass einer solchen\nVerfügung gilt aber eben nicht die allgemeine Verfahrensordnung, welche darin bestünde,\ndass aufgrund der Fiktion in Art. 3 Abs. 2 VRPV die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das\nObergericht gegeben ist, sondern die Spezialvorschrift von Art. 83 Abs. 1 VRPV. Letztere\nlegt insoweit die Zuständigkeit für die Behandlung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde\nabweichend von allgemeinen Grundsätzen fest und überträgt die Zuständigkeit der\nAufsichtsbehörde. Auch wenn für die Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich die\nallgemeinen Verfahrensregeln gelten, so schliesst dies nicht aus, dass – wie betreffend\nZuständigkeit der Fall – spezialgesetzlich Abweichendes festgelegt wird (vergleiche E. 1b ff\nhievor). Das systematische Auslegungselement legt daher nahe, dass in Fällen wie dem\nvorliegenden, in welchen der Erlass einer Verfügung verlangt wird und sich die vorgesetzte\nBehörde im Sinne einer Aufsichtsbehörde klar ermitteln lässt (im konkreten Fall ist\nklarerweise der Regierungsrat Aufsichtsbehörde), die Rechtsverweigerungsbeschwerde an\ndie Aufsichtsbehörde und nicht die Rechtsmittelbehörde zu richten ist.\n\n"}