{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-08-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-30_2018-08-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15404", "Checksum": "b8c2a86930f2ef6521348d36906b386e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.08.2018 2018_OG V 18 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. 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Aufl., Zürich 2016, Rz. 1136).\nRechtsmittel unterscheiden sich insoweit von formlosen Rechtsbehelfen wie der\nAufsichtsbeschwerde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1137). Die\nRechtsverweigerungsbeschwerde hat zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu\nbewegen, das gegebenenfalls mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann\n(Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 07.08.2013, A-36/2013, E. 2.3). Mit der\nRechtsverweigerungsbeschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht,\nnämlich die Frage, ob beziehungsweise wann behördliches Handeln angezeigt ist, das\nheisst, ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird.\nMateriellrechtliche und andere prozedurale Aspekte der Verfügung bilden somit nicht den\nStreitgegenstand (vergleiche Entscheid Bundesverwaltungsgericht a.a.O. E. 2.3).\n\nff) Wird Rechtsverweigerung geltend gemacht, fehlt es naturgemäss an einer\nVerfügung und damit an einem Anfechtungsobjekt, was üblicherweise Voraussetzung ist,\ndamit ein Rechtsmittel überhaupt ergriffen werden kann (vergleiche BVR 2009 S. 458 ff.;\nMarkus Müller, a.a.O., S. 135 f.). Verbreitet ist es deshalb, dass die Verfahrensgesetzgebung\ndas Anfechtungsobjekt fingiert und entweder expressis verbis vorsieht, dass gegen das\nunrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung beziehungsweise\neines anfechtbaren Entscheides Beschwerde geführt werden kann (so zum Beispiel Art. 46a\nVwVG; Art. 94 BGG) oder dass das Verweigern einer Verfügung einer tatsächlich erlassenen\nVerfügung gleichgestellt wird (so etwa Art. 49 Abs. 2 Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG, BSG 155.21]: „Als Verfügung gilt auch\ndas Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.“). Bei beiden Varianten ist das Ergebnis,\ndass der ordentliche Rechtsmittelweg offensteht und insoweit für\nRechtsverweigerungsbeschwerden – abgesehen von der Frage des Anfechtungsobjekts –\ngrundsätzlich die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere auch mit Bezug auf die\nSachentscheidungsvoraussetzungen, gelten (so bereits Entscheid Obergericht des Kantons\nUri vom 24.11.2017, a.a.O., S. 121 mit Hinweisen; vergleiche auch Uhlmann/Wälle-Bär,\nPraxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, N. 5 zu Art.\n46a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 67 zu\n49 VRPG). Das Bundesgericht betont denn auch, dass es sich bei der\nRechtsverweigerungsbeschwerde nicht um eine eigene Beschwerdeart handle; die\nRechtsverweigerungsbeschwerde müsse grundsätzlich dieselben formellen\nVoraussetzungen erfüllen wie alle Beschwerden nach BGG (BGE 2C_543/2016 vom\n18.08.2016 E. 2.1, 5A_393/2012 vom 13.08.2012 E. 1.2). Das bedeutet aber nicht, dass es\nausgeschlossen wäre, für die Rechtsverweigerungsbeschwerde spezialgesetzlich\nausdrücklich abweichende Vorschriften vorzusehen und bei der Auslegung dieser\nVorschriften dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die zu überprüfenden Streitfragen bei\nder Rechtsverweigerungsbeschwerde eingeschränkt sind (vergleiche E. 1b ee hievor).\n\ngg) Die Situation im Kanton Uri ist insofern klärungsbedürftig, als dass im\nVerwaltungsverfahrensgesetz des Kantons (der VRPV) die oben genannten zwei Varianten\nbeide enthalten sind und die Bestimmungen – zumindest nach dem Wortlaut – für ein und\ndenselben Fall Zuständigkeiten bei gleichzeitig zwei unterschiedlichen Behörden begründen\nkönnen. Dies deshalb, weil die Aufsichtsbehörde und die ordentliche Rechtsmittelbehörde\nnicht zwingend deckungsgleich sind. So ist gemäss expliziter Vorschrift von Art. 83 Abs. 1\nVRPV bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen, wenn die unrechtmässige\nVerweigerung einer Verfügung gerügt wird. Andererseits ist gemäss Art. 3 Abs. 2 VRPV das\nVerweigern einer Verfügung dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt, womit die\nunrechtmässige Verweigerung einer Verfügung bei derjenigen Instanz geltend gemacht\nwerden kann, die auch für die Behandlung der Beschwerde zuständig wäre, falls die\nVerfügung erlassen worden wäre, mithin bei der ordentlichen Rechtsmittelinstanz. Im\nkonkreten Fall ist Aufsichtsbehörde der Regierungsrat, Rechtsmittelbehörde aber das\nObergericht (E. 1b dd hievor; siehe zum Problem, dass die Rechtsmittelbehörde und die\nAufsichtsbehörde nicht deckungleich sind: Fritz Gygi, a.a.O., S. 226). Da der Wortlaut der\ngenannten Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeit bloss einer einzigen Instanz nicht zu\neinem eindeutigen Resultat führt, sind die Bestimmungen nach anerkannten Grundsätzen\nauszulegen (zu den Auslegungselementen: Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n16.12.2016, OG V 16 6, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 41 S. 240 E. 3e mit Hinweisen).\n\n"}