{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-08-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-30_2018-08-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15404", "Checksum": "b8c2a86930f2ef6521348d36906b386e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.08.2018 2018_OG V 18 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. 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Während Art. 83 Abs. 1 VRPV bei unrechtmässiger Verweigerung einer\nVerfügung die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde vorsieht, kann gestützt auf die Fiktion\nvon Art. 3 Abs. 2 VRPV gemäss Art. 54 VRPV grundsätzlich\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung an das Obergericht geführt\nwerden, wenn der Erlass einer letztinstanzlichen Verfügung unrechtmässig verweigert wird.\nDer Regierungsrat versteht das Verhältnis der Bestimmungen mit Bezugnahme auf den\nvorstehend zitierten Entscheid OG V 17 33 so, dass gestützt auf Art. 54 i.V.m. Art. 3 Abs. 2\nVRPV alleine das Obergericht für die Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde\nzuständig ist, soweit es sich bei der als verweigert gerügten Verfügung um eine beim\nObergericht anfechtbare Verfügung handelt. Aus dem zitierten Entscheid geht der vom\nRegierungsrat gezogene Schluss allerdings in dieser Weise nicht hervor. Dort hat das\nObergericht lediglich entschieden, dass es für die Behandlung einer\nRechtsverweigerungsbeschwerde jedenfalls nur dann zuständig sein kann, wenn es sich bei\nder als verweigert gerügten Verfügung um eine beim Obergericht anfechtbare Verfügung\nhandelt, was bei einer erstinstanzlichen Verfügung eines kantonalen Amtes offensichtlich\nnicht der Fall war. Das Obergericht hat sich allerdings nicht dazu geäussert, ob im Falle,\ndass eine beim Obergericht anfechtbare Verfügung als verweigert gerügt wird, dieses\nausschliesslich und stets direkt für die Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde\nzuständig ist. Namentlich hat es sich zum Verhältnis von Art. 83 Abs. 1 VRPV zu Art. 54\ni.V.m. Art. 3 Abs. 2 VRPV nicht geäussert. Das hat es schon deshalb nicht, weil Art. 83 Abs.\n1 VRPV für eine beim Obergericht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde kaum je\n(und so auch in OG V 17 33 nicht) als einschlägige Zuständigkeitsvorschrift herangezogen\nwerden könnte, nachdem kaum Fälle denkbar sind, in welchen das Obergericht gegenüber\nVerwaltungsbehörden Aufsichtsbehörde wäre. Die Bestimmung ist primär auf die Hierarchie\ninnerhalb der Verwaltung zugeschnitten, was auch der Verweis auf die Bestimmungen der\nVerwaltungsbeschwerde verdeutlicht. Die Zuständigkeit des Obergerichts kann sich für\nRechtsverweigerungsbeschwerden vielmehr grundsätzlich nur aus Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art.\n54 VRPV ergeben, weswegen das Obergericht seine Zuständigkeit in OG V 17 33 auch nur\ngestützt auf diese Bestimmungen geprüft (und mangels Letztinstanzlichkeit der dort\nbetroffenen Verfügung) verneint hatte. Der Schluss des Regierungsrates, der Umstand, dass\nbeim Obergericht jedenfalls nur bei diesem anfechtbare Verfügungen (und andere von\nvorneherein nicht) als verweigert gerügt werden können, führe umgekehrt dazu, dass das\nObergericht stets zuständig sei, solange es nur um eine bei ihm anfechtbare Verfügung\ngehe, ist denn auch keineswegs zwingend. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 83 Abs. 1\nVRPV lässt sich auch vertreten, dass sich in einem solchen Fall je nach Konstellation eine\nZuständigkeit der Aufsichtsbehörde dennoch ergeben könnte. Das zeigt nicht zuletzt der\nvorliegende Fall: Verlangt wird der Erlass einer Verfügung, wogegen gemäss ausdrücklicher\nVorschrift von Art. 83 Abs. 1 VRPV bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden\nkann. Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz ist der Regierungsrat (Art. 4 Abs. 3 Verordnung\nüber die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit\n[Organisationsverordnung, RB 2.3321]), woran nichts ändert, dass das Obergericht\nRechtsmittelinstanz gegen eine von der Vorinstanz erlassene personalrechtliche Verfügung\nist. Damit sind aber nach dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 VRPV die Bedingungen für eine\nRechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat grundsätzlich erfüllt. Indes ist\ngleichzeitig zuzugestehen, dass auch die Bedingungen für eine\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht grundsätzlich als erfüllt angesehen\nwerden könnten, nachdem personalrechtliche Verfügungen direkt mit\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar sind (Art. 71 Abs. 2 PV), das\nVerweigern einer Verfügung ebenfalls als Verfügung gilt (Art. 3 Abs. 2 VRPV) und der Erlass\neiner ebensolchen personalrechtlichen Verfügung verlangt wird. Aufgrund des Wortlautes\nder Bestimmungen kommen demnach gleichzeitig zwei Instanzen als Beschwerdeinstanz\ninfrage. Da die Zuständigkeit alleine bei einer Instanz liegen soll (E. 1b bb), ist nachfolgend\nauf die im Entscheid OG V 17 33 nicht geprüfte Frage des Verhältnisses von Art. 83 Abs. 1\nVRPV zu Art. 54 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VRPV näher einzugehen.\n\n"}