{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-08-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-30_2018-08-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15404", "Checksum": "b8c2a86930f2ef6521348d36906b386e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.08.2018 2018_OG V 18 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 54, Art. 83 Abs. 1 VRPV: "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:10", "Checksum": "ffbf013eb6544eb5b89ebaa22a652618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.08.2018 2018_OG V 18 30\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 54, Art. 83 Abs. 1 VRPV: \n\n cc) Gemäss Art. 83 Abs. 1 VRPV kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit\nBeschwerde geführt werden, wenn der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert\noder verzögert wird. Anwendbar sind sinngemäss die Vorschriften über die\nVerwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (Abs. 2). Nach der\nRechtsprechung des Obergerichts ist «vorgesetzte Behörde» im Sinne von\n«Aufsichtsbehörde» zu verstehen, wobei die Rechtsverweigerungsbeschwerde aber ein\nformelles Rechtsmittel und nicht «bloss» eine Aufsichtsbeschwerde darstellt (Entscheid\nObergericht des Kantons Uri vom 24.11.2017, OG V 17 33, publ. in Rechenschaftsbericht\nüber die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 17 S. 122 E. 2 mit\nHinweisen). Im zitierten Entscheid OG V 17 33 hat das Obergericht erkannt, das\nunrechtmässige Verweigern einer Verfügung gelte gemäss Art. 3 Abs. 2 VRPV ebenfalls als\nVerfügung, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht nichts\nanderes sei als eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine – wenn auch fingierte –\nVerfügung. Da die allgemeinen Verfahrensregeln der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelten\nwürden, könne eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht deshalb nur\nerhoben werden, wenn es sich bei der als verweigert gerügten Verfügung um eine beim\nObergericht anfechtbare, mithin letztinstanzliche Verfügung handle (a.a.O. S. 121 E. 1c). Im\ngenannten Fall gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde\nan das Obergericht und rügte die Verweigerung einer erstinstanzlichen Verfügung eines\nkantonalen Amtes. Da die Verfügung nicht letztinstanzlich und damit beim Obergericht nicht\nanfechtbar war, trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie\nzuständigkeitshalber der Aufsichtsbehörde (dem Regierungsrat des Kantons Uri). Der\nRegierungsrat nimmt in seinem Überweisungsschreiben vom 13. Juli 2018 auf den Entscheid\nOG V 17 33 Bezug und erachtet sich in der vorliegenden Beschwerdesache als unzuständig,\nweil der Erlass einer personalrechtlichen Verfügung verlangt werde. Personalrechtliche\nVerfügungen seien gemäss Art. 71 Abs. 2 Personalverordnung (PV, RB 2.4211) direkt mit\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar, weshalb die Verweigerung\neiner solchen Verfügung ebenfalls direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das\nObergericht geltend zu machen sei.\n\n"}