{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-08-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-30_2018-08-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15404", "Checksum": "b8c2a86930f2ef6521348d36906b386e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.08.2018 2018_OG V 18 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 54, Art. 83 Abs. 1 VRPV: "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:10", "Checksum": "ffbf013eb6544eb5b89ebaa22a652618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 17.08.2018 2018_OG V 18 30\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 54, Art. 83 Abs. 1 VRPV: \n\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 54, Art. 83 Abs. 1 VRPV.\nRechtsverweigerung. Zuständigkeit. Art. 83 Abs. 1 VRPV legt als lex specialis\ndie Zuständigkeit für die Behandlung von Rechtsverweigerungsbeschwerden\nabweichend von allgemeinen Grundsätzen fest und überträgt die Zuständigkeit\nder Aufsichtsbehörde. In Fällen, in welchen der Erlass einer Verfügung\nverlangt wird und sich die vorgesetzte Behörde im Sinne einer\nAufsichtsbehörde klar ermitteln lässt, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde\ndaher an die Aufsichtsbehörde und nicht die Rechtsmittelbehörde zu richten.\n\nObergericht, 17. August 2018, OG V 18 30\n\nSachverhalt:\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Bevor die Beschwerdesache in materieller Hinsicht geprüft werden kann, muss\nfestgestellt sein, dass sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen – auch\nProzessvoraussetzungen genannt – vorliegen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.],\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014,\nVorbem. zu §§ 19 - 28a N. 50). Ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind,\nist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu untersuchen (Fritz\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73).\n\nb) Die Beschwerdeführerin richtete ihre Beschwerde an den Regierungsrat des\nKantons Uri. Dieser hielt sich in der Folge für die Behandlung der Beschwerde nicht\nzuständig und überwies die Sache dem Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche\nAbteilung). Zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit des Obergerichts gegeben ist.\n\naa) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Vorinstanz (Baudirektion Uri) als\nAnstellungsbehörde zu verpflichten, in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen ihr und der\nVorinstanz eine anfechtbare personalrechtliche Verfügung zu erlassen. Die\nBeschwerdeführerin macht damit das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung geltend\n(Rechtsverweigerung).\n\nbb) Mit der Zuständigkeitsordnung legt die Gesetzgebung fest, welche Behörde sich\nmit einer bestimmten Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizangelegenheit zu befassen hat.\nDie gesetzliche Zuständigkeitsordnung hat zwingenden Charakter (Markus Müller, Bernische\nVerwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 14; Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 466). Eine\nBejahung der Zuständigkeit setzt voraus, dass diese kumulativ in örtlicher, sachlicher und\nfunktioneller Hinsicht gegeben ist. Fehlt es an der Zuständigkeit kann die angerufene Instanz\ndie Sache nicht materiell behandeln (vergleiche Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 469 f.). Obwohl\ndem Verwaltungsrecht alternative Zuständigkeiten nicht gänzlich fremd sind (vergleiche Art.\n73 Abs. 3 BVG), so sind sie doch die grosse Ausnahme. Die Zuständigkeiten im\nVerwaltungsrecht sind in der Regel so konzipiert, dass in einer Streitsache jeweils nur eine\neinzige Behörde zuständig ist (vergleiche statt vieler die Kaskade im SVG-Bereich, die\ndarauf abzielt, ausschliesslich eine Behörde als zuständig zu erklären, wobei die einmal\nbegründete Zuständigkeit sogar beibehalten wird, wenn die Voraussetzungen im Laufe des\nVerfahrens ändern: BGE 1C_482/2015 vom 15.03.2016 E. 3.1). Ohne ausdrückliche\nanderslautende gesetzliche Vorschrift ist im Interesse der Rechtssicherheit daher davon\nauszugehen, dass nicht gleichzeitig mehrere Instanzen alternativ für ein und dieselbe\nStreitigkeit zuständig sind, sondern die Zuständigkeit nur bei einer Behörde zu liegen kommt.\n\n"}