verwaltungsprozessualen Verfahren durchaus bewusst ist; - nach dem Gesagten keine wichtigen Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorhanden sind, weshalb sich eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigt, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren OG V 18 23 bis auf Weiteres die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist; - der Entscheid in der Sache ausdrücklich vorbehalten ist; - über die Verfahrenskosten mit der Hauptsache zu entscheiden ist.