- die Vorinstanz nebst dem erwähnten Anliegen der beförderlichen Umsetzung der Strassenbauprojekte keine weiteren Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung namhaft macht, nebst dem zeitlichen Aspekt auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, bei baulichen Grossprojekten die Einberechnung von zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Rechtsmittelverfahren ohnehin zur sorgfältigen Planung gehört, die Vorinstanz mit ihrem Vorbringen, es sei genügend Zeit für die Erledigung von Einsprachen gegen die WOV vorgesehen (Stellungnahme an das Gericht vom 10.07.2018 S. 4), zum Ausdruck bringt, dass sie sich des Problems der zeitlichen Verzögerungen aufgrund von