- die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass das vorliegende Strassenbauprojekt Teil verschiedener verkehrlicher Grossprojekte (unter anderem der West-Ost-Verbindung [WOV]) sei, die eng miteinander verknüpft seien und zwingend koordiniert umgesetzt werden müssten, die Vorinstanz ausführt, gemäss Terminplanung seien vor Baubeginn der WOV diverse Zubringerstrassen für die künftigen verkehrlichen Anforderungen anzupassen, das vorliegende Strassenbauprojekt (Sanierung des Knotens Kastelen) müsse vor dem Baustart am Kreisel Schächen (als Teil der WOV) erfolgen;