- das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) zuständige kantonale Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Vorinstanz ist (Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV); - sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 54 ff. VRPV) richtet, im Übrigen ergänzend die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen gelten (Art. 64 VRPV); - der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, soweit die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet (Art.