- die Beschwerdeführerinnen in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die vollständige Gutheissung ihrer Einsprache vom 13. Februar 2017 beantragen, die Beschwerdeführerinnen den Verfahrensantrag stellen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen; - sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Juli 2018 zum Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung äusserte, die Vorinstanz dessen Abweisung beantragt; - sich das Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege richtet (Art. 30 Abs. 6 Strassengesetz [StrG, RB 50.1111]);