- die Vorinstanz im gleichen Beschluss die Einsprachen unter anderem der Dätwyler Immobilien AG, Altdorf, und der Dätwyler Schweiz AG, Schattdorf, abwies, die Vorinstanz einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzog; - die Dätwyler Immobilien AG und die Dätwyler Schweiz AG, (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (ergänzt mit Eingabe vom 12.07.2018) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erhoben;